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... der Schierp,
Taraschewski & Thielen GbR
AIX-Events Veranstaltungsservice Aachen
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa.
AIX-Events erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware, einer
Dienstleistung oder eines Angebotes gelten diese
Bedingungen als angenommen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind
nur wirksam, wenn die Fa. AIX-Events sie schriftlich
bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis
bedarf ebenfalls der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Alle Angebote der Fa. AIX-Events sind
freibleibend und unverbindlich. Erst ab
Auftragsannahme halten wir uns verbindlich an unsere
Angebote gehalten. Die Annahmeerklärung und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben,
Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot
gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen,
technischen Daten, Gewichts- Maß- und
Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie
sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
§3 Preise und Zahlungen
1. Die Preise unserer Preislisten verstehen sich als
Bruttopreise sofern in der Preisliste nicht anders
angegeben. Wir sind als Kleinunternehmer gemäß §18
Umsatzsteuergesetz nicht zum Ausweis von
Umsatzsteuer berechtigt.
2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind
freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem
Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher
nicht angekündigt werden muss.
3. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders
angegeben, ab Lager Aachen.
4. Soweit nicht anders vereinbart sind die
Rechnungen der Fa. AIX-Events 7 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
5. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn die Fa.
AIX-Events über den Betrag verfügen kann. Die
Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich die
Firma AIX-Events ausdrücklich vor. Die Annahme
erfolgt stets nur zahlungshalber, Diskont und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind
sofort fällig.
6. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. AIX-Events
zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche
Vollmacht der Fa. AIX-Events nicht zur Entgegennahme
von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
§4 Veranstaltungsservice
1. Der Veranstalter hat für eine angemessene
Verpflegung unseres Personals während der Auf- und
Abbauarbeiten, sowie während der Veranstaltung zu
sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der
gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung
berechnet.
2. Der Veranstalter oder Mieter sorgt im Vorfeld
jeder Veranstaltung für alle notwendigen
ordnungsrechtlichen Genehmigungen. Eventuell
anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu
tragen.
3. Der Veranstalter oder Mieter versichert, dass der
Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort gewährleistet ist.
Eine Sondergenehmigung für z.B. Fußgängerzonen oder
öffentliche Plätze sind beim Straßenverkehrs- oder
Ordnungsamt für die Transportfahrzeuge zu
beantragen. Entstehende Kosten trägt der
Veranstalter oder Mieter, auch bei Unterlassung. Der
Ladeweg muss der direkte und ebenerdige Zugang zum
Veranstaltungsort sein.
4. Der Rücktritt von einer Auftragsbestätigung ist
bis zu 2 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich
möglich. Bei Rücktritt bis zu einer Woche vor der
Veranstaltung ist eine Entschädigung in Höhe von 25
% des Auftragswertes zu zahlen, danach ist der
Rücktritt nur noch bei einer Entschädigungssumme von
50% der Auftragssumme möglich. Sobald die
Aufbauarbeiten begonnen haben, ist ein Rücktritt
nicht mehr möglich. Die Auftragssumme ist zu 100% zu
zahlen.
5. Der Auftraggeber sorgt für eine sachgemäße
Sicherung und Bewachung des Materials, dass von der
Firma AIX-Events im Rahmen des Auftrags am Ort
eingebracht wird. Bei Außenveranstaltungen ab dem
Zeitpunkt der Fertigstellung. Für Diebstahl,
Entwendung oder Sabotage und daraus entstehende
Folgeschäden haftet der Auftraggeber oder das
beauftragte Sicherheitsunternehmen. Der Auftraggeber
haftet in vollem Umfang für Schäden an Gerätschaften
der Firma AIX-Events, die während der Veranstaltung
durch Gäste entstanden sind, und nicht auf
Verschulden der Firma AIX-Events zurückzuführen
sind.
§5 Open-Air Bühnen
1. Für Open-Air Bühnen muss es sich um einen ebenen,
verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von
mindestens 1to/m handeln. Aus Sicherheitsgründen ist
bei einer Windstärke von 7 Bft die
Veranstaltungsbühne umgehend zu räumen. Bei
ungünstiger Wetterlage sind Wetterinformationen vom
Auftraggeber beim Wetterdienst zu erfragen. Für eine
ggf. Notwendige bautechnische Abnahme der Bühne
sowie alle notwendigen Genehmigungen für
Außenveranstaltungen sorgt der Auftraggeber bzw. der
Veranstalter, dieser trägt auch die anfallenden
Kosten.
§6 Vermietung/Personal
1. Der vereinbarte Mietpreis gilt - sofern nicht
anders vereinbart für 24h und ist grundsätzlich im
Voraus zu entrichten.
2. Mit Entgegennahme gelten die Mietgeräte als
mängelfrei übergeben, falls nicht binnen 12h
Mängelrügen geltend gemacht werden und der Fa.
AIX-Events die Möglichkeit zur Ausbesserung der
Mängel gegeben wird. Fallen während einer
Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen
Defekt aus, so ist die Fa. AIX-Events bemüht, alles
Zumutbare zu unternehmen, um die defekten Teile
auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Fa.
AIX-Events haftet nicht für entstandene Schäden, es
sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Vertragsverletzung vor.
3. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen
nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem
Mieter besondere Sorgfaltspflichten. Wenn die
Lagerung oder Aufstellung nicht in bewohnten
Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht
stattfindet ist für Bewachung zu sorgen.
Transportfahrzeuge sind einzuschließen. Die
Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Einsatzort
ist der Fa. AIX-Events anzuzeigen und darf weder
aufgegeben noch gewechselt werden.
4. Der Mieter hat die Beweislast dafür zu tragen,
dass er alles Erdenkliche und Zumutbare getan hat,
um Verlust und Beschädigung zu Verhindern. Bei
verspäteter oder sonst wie vertragsbrüchiger
Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner
fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden
einzustehen, die der Fa. AIX-Events dadurch
entstanden sind, dass die Nachmietung gestört oder
verhindert worden ist.
5. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem
ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die
Fa. AIX-Events berechtigt, eine Reinigungs- bzw.
Wartungsgebühr zu erheben.
6. Bei Personal übernehmen wir für dessen
Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls
Mitarbeiter durch Krankheit, Unglück oder ähnlich
unverschuldet Ereignisse an der Dienstausübung
gehindert sind. Bei unverschuldetem Personalausfall
wird die Fa. AIX-Events von der Leistung frei und
haftet nicht für eingetretene Schäden.
7. Der Rücktritt vom Mietvertrag ist bis zu 2 Wochen
vor der Veranstaltung schriftlich möglich. Bei
Rücktritt bis zu einer Woche vor der Veranstaltung
ist eine Entschädigung in Höhe von 25 % des
Auftragswertes zu zahlen, danach ist der Rücktritt
nur noch bei einer Entschädigungssumme von 50% der
Auftragssumme möglich.
8. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften
Strom oder Stromschwankungen (oder gestelltes
Material) entstehen, hat der Veranstalter in vollem
Umfang zu haften. Die gegenteilige Beweisführung ist
vom Veranstalter durchzuführen.
§7 Lieferung/Versand
1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine
Lieferart bestimmt hat, geschieht dies nach Ermessen
der Fa. AIX-Events.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die
Sendung an die Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager der Fa. AIX-Events verlassen hat.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert
oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr
mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft
ist nicht erforderlich, wenn der Käufer die
Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie
gelieferten Ware verweigert hat.
4. Die Firma AIX-Events ist berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet die Lieferung im Namen und für Recht
des Käufers zu versichern.
§8 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen
ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er
innerhalb der Gewährleistungszeit durch
Fabrikationsfehler oder Materialmängel schadhaft,
liefert die Fa. AIX-Events nach seiner Wahl unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des
Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungszeit bei Neugeräten beträgt 24
Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung
3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft
unverzüglich auf Transportschäden prüfen und die Fa.
AIX-Events von etwaigen Verlusten oder Schäden durch
eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine
schriftliche Versicherung, die von 2 Zeugen und vom
Kunden unterschrieben werden muss, unterrichten. Im
übrigen müssen der Fa. AIX-Events offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche
nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die
mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand,
in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa.
AIX-Events bereitgehalten werden. Ein Verstoß gegen
die vorstehenden Verpflichtungen schließen jedwede
Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa.
AIX-Events aus.
4. Werden Betriebs- oder Wartungs-Anweisungen der
Fa. AIX-Events oder des Herstellers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den original Spezifikationen entsprechen
oder wird bei Nebelmaschinen nicht das original
Fluid verwendet, entfällt die Gewährleistung. Im
Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die
Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen,
verlangt die Fa. AIX-Events nach ihrer Wahl, dass
a.) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und
anschließender Rücksendung an die Fa. AIX-Events
geschickt wird; b.) der Käufer das schadhafte Teil
bzw. das Gerät bereit hält und ein Servicetechniker
der Fa. AIX-Events zum Käufer geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen. Bei Kaufleuten gilt
zusätzlich: Falls der Käufer verlangt, dass
Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten
Ort vorgenommen werden, kann die Fa. AIX-Events
diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet
werden, während Arbeitszeit sowie Reisekosten zu den
Standard Sätzen der Fa. AIX-Events zu zahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen dieser
Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Geräte,
welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen
geliefert werden.
7. Die Fa. AIX-Events steht dem Käufer nach bestem
Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die
Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Sie
haftet jedoch nur dann nach Maßgabe des
nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes
Entgelt vereinbart wurde.
8. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sowie
aller sonst in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen sind sowohl gegen den Käufer als
auch gegen seine Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von
Mängelfolgeschäden absichern sollen.
9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
nicht, soweit das Produkthaftungsrecht zur Anwendung
kommt.
§9 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von
höheren Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der
Fa. AIX-Events die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören auch
nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw..., auch wenn sie bei
Lieferanten der Fa. AIX-Events oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat die Fa. AIX-Events
auch bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa.
AIX-Events, die Lieferungen bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
2. Sofern der Käufer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder
sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit
der Fa. AIX-Events.
3. Die Fa. AIX-Events ist jederzeit zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Forderungen aus
Kontokorrent ), die der Fa. AIX-Events aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden der Fa. AIX-Events die folgenden
Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware
bleibt Eigentum der Fa. AIX-Events. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgt stets für die Fa. AIX-Events
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Erlischt das (Mit-) Eigentum der Fa. AIX-Events
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert)
auf die Fa. AIX-Events übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-) Eigentum der Fa. AIX-Events
unentgeltlich. Ware, an der der Fa. AIX-Events
(Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet. Vorsorglich werden die
dem Käufer von der Fa. AIX-Events gelieferten Waren
auch sicherheitsübereignet, die Übergabe wird
dadurch ersetzt, dass der Käufer diese Gegenstände
unentgeltlich für die Fa. AIX-Events verwahrt.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder
zu veräußern, sofern er sich nicht im Verzug ist.
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist in
keinem Fall zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung,
unerlaubte Handlung ) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen ( einschließlich sämtlicher
Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an
die Fa. AIX-Events ab. Die Fa. AIX-Events ermächtigt
ihn widerruflich, die an die abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Nahmen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigungen kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird
der Käufer auf das Eigentum der Fa. AIX-Events
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere Zahlungsverzug - ist die Fa. AIX-Events
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa.
AIX-Events liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtstand,
Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. AIX-Events und
Kunde findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs-
und Vertragssprache.
2. Soweit gesetzlich zulässig ist Aachen
Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
3. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit
gesetzlich zulässig Aachen.
Stand: 01.03.2002 |
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